Satzung
Satzung der DEUTSCHEN VERKEHRSWACHT – STADTVERKEHRSWACHT LAUTA e.V.
Neufassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.02.2026
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht – Stadtverkehrswacht Lauta e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Lauta.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wurde am 12. April 1996 in Lauta gegründet.
5. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes im Bereich der Stadt Lauta und Umgebung durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder.
Insbesondere folgende Aufgaben bilden die Schwerpunkte der Vereinsarbeit:
- Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
- Vermeidung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,
- Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
- Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur Mitarbeit,
- Förderung der Jugendarbeit und ihrer Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heranzuführen,
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene mit gemeinnützigen Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
- Teilnahme an landes- und bundesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht e.V. sowie der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
2. Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. sowie der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Er erkennt deren Satzung als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefasste Beschlüsse durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können sein, alle an den Zielen des Vereins interessierte
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Verbände und Vereinigungen und im Rechtsverkehr anerkannte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen,
- Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
3. Der Vorstand kann natürliche Personen, juristische Personen, Verbände und Vereinigungen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts als fördernde Mitglieder aufnehmen. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Verkehrssicherheit oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben beratende Stimme.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 bis 3 entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Die Entscheidung über einen Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung zur nächstmöglichen Sitzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Vereinsorgane. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.
3. Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Beträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in einer Beitragsordnung geregelt.
4. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit ferner durch Auflösung oder Erlöschen.
2. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 30. November des betreffenden Jahres zugegangen sein.
3. Der Ausschluss kann erfolgen
- bei groben Verstößen gegen die Satzung,
- bei verbandsschädigendem Verhalten, Störung des Vereinsfriedens,
- bei Rückständen von mehr als zwei Jahresmitgliedsbeiträgen,
- bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässig schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder
- bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
5. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 7 Organe
1. Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
2. Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
4. Wahlen werden auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim durchgeführt.
5. Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich und soll vor dem 30. März durch den Vereinsvorsitzenden einberufen werden. Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie wird in der Regel elektronisch übermittelt. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Einladung schriftlich. Es gilt das Datum des Sendeberichtes.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl des Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes,
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestätigung des Haushaltsplanes für das laufenden Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung zur Satzung,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge gemäß § 8 Abs. 9,
- Beschlussfassung zur Geschäftsordnung,
- sowie die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
9. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein gemäß § 26 BGB. Er besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und
- bis zu drei Beisitzern
Der Vorsitzende vertritt den Verein stets allein, im Übrigen wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis dürfen sie von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
2. In einer Geschäftsordnung wird die Zuordnung von Aufgaben und Pflichten des Vorstandes zur effektiven Gestaltung der Vorstandsarbeit geregelt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der Stellvertreter, und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
- die Leitung der Vereinsgeschäfte,
- die Aufstellung des Haushaltsplans,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
- die Durchführung der Verkehrswachtarbeit,
- die Entscheidung über eine Auszeichnung von Mitgliedern.
Er ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale im Sinn des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 10 Rechnungsprüfer
1. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
2. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
§ 11 Geschäftsordnung
1. Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheiden in einer eigens dafür einberufenen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins vorrangig an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V., ersatzweise an den Landkreis Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
3. Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie setzt die Satzung
des Vereins, beschlossen am 08.05.2023 in Lauta außer Kraft.
Lauta, den 25.02.2026
