Satzung

Beschlossen von der Gründerversammlung am 12. April 1996
Eingetragen beim Amtsgericht Hoyerswerda Ver. Reg. Nr. 440 am 11.07.1996

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Verkehrswacht - Stadtverkehrswacht Lauta e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Lauta.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder

a) die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
b) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben,
c) durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen,
d) die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten,
e) Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken

(2) Die Stadtverkehrswacht Lauta wird die verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach einheitlichen Grundsätzen, geschlossen und nach den örtlichen Möglichkeiten für die Stadt Lauta durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gem. §2 ihrer Satzung beziehen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

(1 Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. sind:

a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) natürliche Personen,
c) juristische Personen
d) Verbände und Vereinigungen
e) Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, daß er das Amt annimmt.

(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Sie ist dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.

(4) Jedes ordentliche Mitglied der STADTVERKEHRSWACHT Lauta e.V. ist zugleich Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß bis spätestens 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.

 

§ 5 Aufnahme

(1) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Aufnahme eines Mitgliedes unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Elternteiles erforderlich.

(2) Die Gründe einer Ablehnung brauchen nicht bekanntgegeben werden. Innerhalb von 14 Tagen kann gegen eine Ablehnung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden, der diesen zur endgültigen Entscheidung an die Mitgliederversammlung verweist. Wird nicht oder nicht fristgemäß Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.

 

§6 Ehrenmitglieder

(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ernennen. Ehrenmitglieder sollten sich um die Förderung der Verkehrssicherheit besonders verdient gemacht haben.

(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, Ausschluß oder Tod.

 

§7 Beitrag

(1 ) Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe und die Modalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen wird.

(2) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§8 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

(1) Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. darf den in § 1 bezeichneten Namen führen, wenn sie die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Verkehrswacht beschlossenen Mindestanforderungen schriftlich in ihre Satzung aufnimmt.

(2) Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen, insbesondere die Satzung, beizufügen sind.

(3) Mindestanforderungen sind:

a) jedes ordentliche Mitglied der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ist gleichzeitig Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.
b) Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. werden als verbindlich anerkannt.

(4) Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer der Landesverkerhswacht Sachsen e.V. können an allen Beratungen der Organe der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§9 Organe

Organe der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. sind

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der geschaftsführende Vorstand
d) der Beirat, wenn ein solcher gebildet wurde

 

§10 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. Mai, jedoch auf jeden Fall zwei Wochen vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. durchgeführt.

(3) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind

a) die natürlichen Personen
b) die juristischen Personen
c) die Vorstandsmitglieder
d) die Ehrenmitglieder

(5) Die Einladung zur Hauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit den zur Verhandlung anstehenden Beschlußentwürfen zu übersenden. Als Termin gilt der Poststempel. Die öffentliche Bekanntgabe ist der schriftlichen Einladung gleichzusetzen.

(6) Der Vorstand muß eine Hauptversammlung einberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

(7) Anträge an die Hauptversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein Drittl der anwesenden Stimmen damit einverstanden ist.

(8) Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

Sie
... behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung,
… nimmt den Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Rechnungsprüfung für    das Geschäftsjahr entgegen,
… beschließt über die Entlastung,
… wählt den Vorstand auf die Dauer von Drei Jahren und die Vertreter der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. zur Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. (Delegierte und Ersatzdelegierte),
… wählt bis zu drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren,
… genehmigt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr ,
… beschließt Satzungsänderungen
… beschließt die Beitragsordnung gem. § 7 der Satzung.

(9) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ansonsten entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die durch amtliche Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen und durchführen.

 

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. besteht aus

… dem Vorsitzenden
… bis zu drei Stellvertretern des Vorsitzenden
… dem Schatzmeister
… dem Schriftführer
… bis zu sechs Beisitzer

(2) Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung beziehen. Für die Umsetzung der Vereinsarbeit im Zuständigkeitsbereich können vom Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Diese sind juristisch nicht selbständig. Ihre Finanzierung erfolgt im Rahmen des jährlichen Haushaltes der Stadtverkehrswacht Lauta e.V.

(3) Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

(5)  Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind.

(6) Für die Ressortverteilung wird vom Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.

(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Fachausschüsse und zeitweilig tätige Projektgruppen berufen.

(8) Scheidet ein Vorstand innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand, bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung, eine andere Person als Vorstandsmitglied einberufen.

 

§12 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

... dem Vorsitzenden der Stadtverkehrswacht Lauta e.V.
… den Stellvertretern des Vorsitzenden
… dem Schatzmeister
… dem Geschäftsführer, soweit ein solcher bestellt ist
… einem Beisitzer als Vertreter der örtlichen Areitskreise

(2) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

(3) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zugleich Mitglieder des Vorstandes gemäß §26 BGB

(4) der geschäftsführenden Vorstand leitet die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. und beschließt über deren laufende Geschäfte, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) der geschäftsführende Vorstand kann dem Geschäftsführer teilweise Vollmacht  zur Vertretung des Vorsitzenden oder eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erteilen.

(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.

 

§13 Geschäftsführung

(1) Am Sitz der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. besteht eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.

(2) Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. kann einen Geschäftsführer bestellen, der vom Vorstand gewählt und im Falle eines Arbeitsverhältnisses vom geschäftsführenden Vorstand angestellt wird.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Versammlungen sämtlicher Organe mit beratender Stimme teil.
(4) Staatliche Stellen und Revisionsorgane haben, wenn die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. staatliche Unterstützung erhält, jederzeit das Recht, auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften Einsicht in die Bücher zu nehmen und Rechenschaft über die Verwendung der staatlichen Gelder zu fordern.

 

§14 Beirat

(1) Zur Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. sein. Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung.

(2) Der Vorsitzende der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ist zugleich Vorsitzender des Beirates.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes des Vereins und der Geschäftsführer sind berechtigt, an Beiratssitzungen teilzunehmen.

(4) Die Amtszeit des Beirates endet, mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.

(5) Neben dem Beirat kann bei der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ein Förderkreis gebildet werden, dem natürliche und juristische Personen angehören können, wenn diese sich für die Förderung und Interessen des Vereins einsetzen.

(6) Die Mitglieder des Förderkreises werden vom Vorstand des Vereins berufen und abberufen.Die Amtszeit des Förderkreises endet mit der Auflösung der Stadtverkehrswacht Lauta e.V.

 

§15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

(1) Alle Organe der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen einzusetzen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder der Organe sein.

(2) Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind im Vorstand und im geschäftsführenden Vorstand  zulässig, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.

(3) Alle Organe des Vereins sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Ihnen steht kein Stimmrecht zu.

(4) Über alle Sitzungen bzw. Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorstand und dem Schriftführer bzw. dem Geschäftsführer zu unterschreiben unterschreiben ist.

 

§16 Auflösung

(1) Die Auflösung der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.

(3) Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.

Die beiliegende Namensliste der Gründungsmitglieder ist Bestandteil der Satzung.


Sommerlatte                                        Urbantke
Eichler                                                 I.Liebe
Liebe                                                  - UNLESERLICH-
Borjak